Unsere Leistungen

 

Behandlungspflege


Wir leisten alle von den Ärzten verordneten Tätigkeiten.

Der Begriff sowie die Leistungen sind im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt.

Dies umfasst u.a.

  • Wundpflege und Wundversorgung
  • Tracheostomaversorgung
  • Medikamentengabe
  • Infusionstherapie
    z.B. parenterale Ernährung,
    Schmerzpumpe, etc.
  • Injektionen
    z.B.Insulin
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • und vieles mehr

 

Pflege nach Vorstellungen / Grundpflege

Wir unterstützen Sie in der Bewältigung Ihrer alltäglichen Aktivitäten.Die Grundpflege wird im SGB XI geregelt.

Dies umfasst z.B.

  • Körperpflege
    Duschen,Baden
  • An- / Um- / Auskleiden
  • Aufstehen oder Zu Bett gehen
  • Essen reichen
  • Katheter- / Stomapflege
  • Kontrakturenprophylaxe
  • u.v.m.

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson vorübergehend verhindert wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen (z. B. Geburtstage, Gartenarbeit, Arzt-/Friseurbesuche, Kino, Fernsehabend) übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1612 € jährlich.

Zusätzlich können 50% der Kurzzeitpflegeleistungen (auch 1612 € im Jahr)  für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Die Leistung kann auch stundenweise übers Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Dadurch ist es z.B. möglich, dass die Pflegeperson in Ruhe einen Spaziergang, persönliche Termine wahrnehmen oder die o.a. Punkte erledigen kann. In dieser Zeit kann dann die pflegebedürftige Person von uns entsprechend versorgt werden.

Voraussetzung:

Die Pflegeperson muss die/den Pflegebedürftige/n mindestens 6 Monate gepflegt haben.

Die Leistungen können bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden.

 

Hinweis:
Die Leistungen der Verhinderungspflege können nicht ins Folgejahr übertragen werden

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen

§45b SGB XI

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen […]“                                                                                                                § 45b SGB XI, 1

 

Dieses Geld kann in der ambulanten Pflegeversorgung z.B. eingesetzt werden für:

·         Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen

·         Aktivierung (Spaziergang, gemeinsame Spiele, Gemeinsames Lesen, Gespräche…)

·         Unterstützung im Haushalt
(Hilfe beim Aufräumen und Putzen der Wohnung, sonstige Haushaltsführung)

·         …

 

Dieses Geld kann nicht eingesetzt werden für:

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung (z.B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden etc.) entstehen. (Ausnahme bei Pflegegrad 1!)

Hinweis:

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wir unterstützen Sie oder helfen Ihnen z.B.

  • Reinigung der Wohnung
  • Pflege der Wäsche
  • beim Essen zubereiten
  • beim Einkaufen gehen
  • u.v.m.

Zudem begleiten wir Sie bei Arzt-/Therapiebesuchen und/oder bei sonstigen Besorgungen.

Was und wie viel die Pflegeversicherung übernimmt, können wir Ihnen hier natürlich nicht beantworten. Aber das können wir sicher bei einem persönlichen Gespräch herausfinden.

 Intensivpflege

Die Gründe einer Intensivversorgung sind vielfältig. Meist liegt ein lebensbedrohliches Krankheitsbild vor, so dass beispielsweise eine künstliche Beatmung notwendig und / oder eine kontinuierliche  Überwachung nötig ist, die eine ständige Anwesenheit durch Fachpflegepersonal erfordert.

In Zusammenarbeit mit Casa Intensivpflegedienst helfen wir Ihnen in der Intensivpflege zu Hause, wieder einen Weg zurück ins Leben zu finden.

 Schulung und Beratung

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Individuelle Beratung und Schulung in Ihrer häuslichen Umgebung.

Wenn bei Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen eine Pflegestufe vorliegt und Sie Leistungen von der Pflegekasse beziehen, haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegekurse und auf individuelle Schulungen bei Ihnen Zuhause. Die Schulungsinhalte orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson.

Ziel dieser Schulung ist, Sie als pflegenden Angehörigen dabei zu unterstützen, die Versorgung im häuslichen Bereich zu gestalten und eventuell zu verbessern und Fragen bei der Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen möglichst zu klären.

Inhalt einer solchen Schulung kann z.B. sein:

  • den sicheren Umgang mit Pflegehilfsmitteln, die Ihnen die Pflege erleichtern sollen
  • die Lagerung des Pflegebedürftigen
  • die Vermeidung von Druckstellen
  • das rückenschonende Arbeiten und Hebetechniken
  • Empfehlungen und Hilfestellungen zur Anwendung von Pflegehilfsmitteln
  • Umgang mit Inkontinenzproblemen
  • was ist bei der Körperpflege und dem Ankleiden zu beachten
  • Information zu Entlastungsangeboten für die Pflegeperson

Eine solche Schulung bzw. Beratung dauert je nach Ihrem Anliegen maximal 120 Minuten. Bei Bedarf können Sie weitere Schulungen beantragen (insgesamt bis zu 8 Stunden), bis alle Ihre Fragen und Probleme bezüglich der häuslichen Pflege geklärt sind. Die Schulungen sind für Sie kostenlos und werden von der jeweiligen Pflegekasse übernommen. Die Rechnungstellung erfolgt direkt mit der jeweiligen Pflegekasse.

Tipp: Wenn Ihr Angehöriger noch im Krankenhaus ist und Sie nicht wissen, wie Sie die Pflege nach der Entlassung gestalten sollen, können Sie den Beratungstermin auch schon vor der Entlassung in Anspruch nehmen. So sorgen wir gemeinsam dafür, dass Sie von Anfang an optimal vorbereitet sind

Unser Pflegedienst hat speziell geschulte Mitarbeiter/innen, die diese individuellen Schulungen in der Häuslichkeit durchführen können.

Beratungseinsatz nach § 37.3

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtend. Jedoch gilt dies nur für Pflegegeldempfänger, die nicht durch eine professionelle Pflegekraft unterstützt werden.

Pflegebedürftige erhalten nach Einreichung eines Pflegegeldantrags einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid informiert über die verpflichtenden Beratungsgespräche und die einzuhaltenden Fristen. An die rechtzeitige Vereinbarung eines Termins für einen Beratungsbesuch müssen die Versicherten in der Regel selbst denken.Der Beratungseinsatz findet in der Häuslichkeit statt, in der die pflegebedürftige Person versorgt wird.

Ziel eines Beratungsbesuches nach § 37.3 ist es, eine umfassende Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege zu ermöglichen. Dies soll durch die regelmäßige Beobachtung der Pflegesituation erreicht werden. Denn so lassen sich mögliche Problembereiche in der jeweiligen häuslichen Versorgungsituation identifizieren und allgemeine Verbesserungsmöglichkeiten erörtern. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, ihre Sorgen und Fragen zu belastenden Pflegesituationen mit kompetenten Pflegefachkräften zu besprechen und erste Lösungsschritte zu erarbeiten. Sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegenden sollen von den regelmäßigen Hilfestellungen und der pflegefachlichen Unterstützung profitieren.

Bei den Besuchen durch die Pflegekräfte stehen z.B. folgende Aspekte im Fokus:

  • Pflegende Angehörige werden über Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten informiert. Diese Pflegekurse dienen dazu, die Pflegenden in verschiedenen Pflegetechniken zu stärken.
  • Pflegende Angehörige erhalten weitere Informationen und Hinweise über Beratungs- und Unterstützungsangebote, wie z.B. die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch speziell geschulte Mitarbeitende Ihrer Pflegekasse, Selbsthilfegruppen etc.
  • Es gilt, vorhandene Problematiken in der häuslichen Pflege zu ermitteln und geeignete Lösungs- und Hilfsmaßnahmen einzuleiten.
  • Der Pflegegrad wird überprüft und bei Bedarf eine Höherstufung angeregt.
  • Pflegende werden über (Pflege-)Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Wohnraumanpassungen informiert. Die Berater geben auch Hilfestellung bei Anträgen zur Finanzierung.
  • Um eine Überlastung zu vermeiden, wird auf Entlastungs- und Hilfsangebote für pflegende Angehörige, wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, verwiesen. 

Stellt die beratende Fachkraft Pflegemängel oder eine Überlastung der pflegenden Angehörigen fest, bedeutet dies nicht, dass umgehend drastische Maßnahmen ergriffen werden oder gar ein Umzug in ein Pflegeheim angeraten wird. Stattdessen gilt es, gemeinsam für jede Pflegesituation gezielte Hilfestellungen zu entwickeln. Nur in akuten Gefahrensituationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Pflegebedürftigen droht, ist die Fachkraft angehalten und befugt, einen Notdienst zu alarmieren und den Fall – auch ohne Zustimmung des Pflegebedürftigen – an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.

Die Beratungsperson dokumentiert die gewonnenen Erkenntnisse und leitet das Nachweisformular an die jeweilige Pflegekasse weiter. Der Pflegebedürftige unterliegt damit keiner weiteren Nachweispflicht.